§ 4
Informationspflichten des einheitlichen Ansprechpartners
(1) Der einheitliche Ansprechpartner hat Personen, die Dienstleistungen erbringen oder empfangen, folgende allgemeine und aktuelle Informationen in klarer und leicht verständlicher Form sowie aus der Ferne und elektronisch leicht zugänglich zur Verfügung zu stellen:
- a) Informationen über die Anforderungen für die Aufnahme und Ausübung einer Dienstleistung, die für im Landesgebiet tätige Personen, die Dienstleistungen erbringen, gelten, insbesondere über die dabei einzuhaltenden Verfahren und Formalitäten;
- b) Informationen über die Behörden, die für Verfahren betreffend die Aufnahme und Ausübung einer Dienstleistung zuständig sind;
- c) Informationen über
- 1. die Verfügbarkeit öffentlicher Register und Datenbanken über Personen, die Dienstleistungen erbringen, und Dienstleistungen sowie
- 2. die Bedingungen des Zugangs zu diesen Registern und Datenbanken;
- d) Informationen über Rechtsbehelfe
- 1. gegen Entscheidungen der Behörden sowie
- 2. im Fall von Streitigkeiten zwischen Personen, die Dienstleistungen erbringen, und solchen, die Dienstleistungen empfangen, oder zwischen Personen, die Dienstleistungen erbringen;
- e) Informationen über Stellen, die zwar keine Behörden sind, aber Personen, die Dienstleistungen erbringen oder empfangen, praktisch unterstützen, insbesondere die gesetzlichen beruflichen Vertretungen.
(2) Im Fall von Auskunftsersuchen, die über die Informationen gemäß Abs. 1 hinausgehen, hat der einheitliche Ansprechpartner die Personen, die Dienstleistungen erbringen oder empfangen, an die Behörden oder zuständigen Stellen zu verweisen.
(3) Der einheitliche Ansprechpartner hat Auskunftsersuchen, die Informationen gemäß Abs. 1 betreffen, so schnell wie möglich zu beantworten oder die Personen, die Dienstleistungen erbringen oder empfangen, in Kenntnis zu setzen, dass das Ersuchen fehlerhaft oder unbegründet ist.
(4) Auf Anfrage einer Person, die Dienstleistungen erbringt, hat der einheitliche Ansprechpartner den Verfahrensstand bei der Behörde so schnell wie möglich mitzuteilen.
09.12.2015
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