§ 4 KUOG

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1998

§ 4.

(1) Universitäten der Künste oder Institute können im Rahmen ihrer Teilrechtsfähigkeit gemäß § 3 nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen die Durchführung künstlerischer und wissenschaftlicher Arbeiten im Auftrag Dritter oder für Bundesdienststellen übernehmen.

(2) Die Übernahme solcher Arbeiten im Auftrag Dritter ist zulässig, wenn hiedurch der ordnungsgemäße Lehr- und Prüfungsbetrieb nicht beeinträchtigt wird. Ein schriftlicher Vertrag ist auszufertigen, der insbesondere den Ersatz der Kosten zu enthalten hat. Die Vereinbarung eines darüber hinausgehenden Entgeltes ist zulässig. Verträge der Institute sind der Rektorin oder dem Rektor zur Kenntnis zu bringen. Wenn die zu vereinbarende Tätigkeit voraussichtlich länger als ein Jahr dauern wird oder das zu vereinbarende Gesamtentgelt eines derartigen Vertrages fünf Millionen Schilling übersteigt, bedarf der Vertragsabschluß der vorherigen Genehmigung der Rektorin oder des Rektors. Über die Erteilung einer Genehmigung ist binnen einem Monat zu entscheiden. Erfolgt binnen einem Monat keine diesbezügliche Entscheidung der Rektorin oder des Rektors, gilt die Genehmigung als erteilt.

(3) Die bei der Durchführung von Aufträgen gemäß Abs. 1 durch die Nutzung von Personal, Räumen, Geräten und Dienstleistungen der Universität der Künste als Bundeseinrichtung entstehenden Kosten sind dem jeweiligen Auftraggeber in Rechnung zu stellen. Sie sind im Sinne des § 17 Abs. 5 des Bundeshaushaltsgesetzes zweckgebunden für die Erfüllung der Aufgaben der Universität der Künste gemäß § 1 Abs. 3 zu verwenden. Nähere Regelungen hat die Satzung zu treffen.

Schlagworte

Lehrbetrieb

Zuletzt aktualisiert am

16.10.2026

Gesetzesnummer

10010089

Dokumentnummer

NOR12127535

alte Dokumentnummer

N7199812718U

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