§ 4
Der Vizepräsident
(1) Der Präsident des Landesschulrates hat einen Vizepräsidenten zu bestellen.
(2) Die Bestellung des Vizepräsidenten hat auf Vorschlag der zweitstärksten Fraktion des Kollegiums des Landesschulrates zu erfolgen; gehört jedoch der Präsident des Landesschulrates nicht der stärksten Fraktion des Kollegiums an, so ist der Vizepräsident auf Vorschlag der stärksten Fraktion zu bestellen.
(3) Dem Vizepräsidenten steht das Recht der Akteneinsicht und der Beratung in allen Angelegenheiten des Landesschulrates zu (§ 6 Abs. 3 des Bundes-Schulaufsichtsgesetzes). Sofern er nicht ohnehin Mitglied des Kollegiums ist, ist er berechtigt, an den Sitzungen des Kollegiums mit beratender Stimme teilzunehmen.
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