§ 4 K-LPVG

Alte FassungIn Kraft seit 29.5.1976

§ 4

Dienststellen

(1) Dienststellen im Sinne dieses Gesetzes sind Behörden, Ämter und andere Verwaltungsstellen des Landes, die nach ihrem oranisatorischen Aufbau eine verwaltungsmäßige oder betriebstechnische Einheit darstellen.

(2) Dienststellen im Sinne des Abs. 1 sind insbesondere:

  1. a) das Amt der Landesregierung;
  2. b) die Bezirkshauptmannschaften;
  3. c) (entfällt);
  4. d) die Straßenbauämter;
  5. e) die Außenstellen der Bundes- und Landesstraßenverwaltung Kärnten;
  6. f) die Wasserbauämter;
  7. g) die Außenstelle Villach der Wasserbauverwaltung;
  8. h) die Gailbauleitung Hermagor.

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