§ 4 K-LPG

Alte FassungIn Kraft seit 20.2.1991

§ 4

Voraussetzungen für die Verwendung
von Pflanzenschutzmitteln

(1) Pflanzenschutzmittel dürfen, soweit in den nachfolgenden Absätzen nicht anderes bestimmt wird, nur verwendet werden, wenn ihr Inverkehrbringen nach dem Pflanzenschutzmittelgesetz 1997, BGBl I Nr 60, zulässig ist.

(2) Pflanzenschutzmittel im Sinne des § 12 Abs. 10 des Pflanzenschutzmittelgesetzes 1997 dürfen verwendet werden, wenn

  1. a) sie in einem von der Zulassungsbehörde eines Mitgliedstaates gemäß § 12 Abs. 9 des Pflanzenschutzmittelgesetzes 1997 veröffentlichten Pflanzenschutzmittelregister enthalten sind;
  2. b) der Erwerb durch den Verwender unmittelbar im Mitgliedstaat gemäß § 12 Abs. 9 des Pflanzenschutzmittelgesetzes 1997 erfolgt und
  3. c) der Erwerb vom Verwender insbesondere durch Originalbelege aus dem Mitgliedstaat gemäß § 12 Abs. 9 des Pflanzenschutzmittelgesetzes 1997 nachgewiesen wird.

(3) Pflanzenschutzmittel, die mit einem Referenzprodukt (§ 11 Abs. 1 Z 1 des Pflanzenschutzmittelgesetzes 1997) identisch sind, dürfen verwendet werden, wenn

  1. a) sie im Pflanzenschutzmittelregister (§ 22 des Pflanzenschutzmittelgesetzes 1997) enthalten sind oder
  2. b) die Originalkennzeichnung, ausgenommen die Registernummer, unter der es in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum in Verkehr gebracht wurde, mit der Kennzeichnung des Referenzproduktes übereinstimmt.

(4) Pflanzenschutzmittel dürfen nur verwendet werden, wenn sie - neben der Originalkennzeichnung - eine Kennzeichnung einschließlich Gebrauchsanweisung in deutscher Sprache deutlich lesbar und unverwischbar aufweisen.

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