§ 4 K-LLG

Alte FassungIn Kraft seit 14.6.2010

§ 4

Zusammensetzung der Kommissionen

(1) Den Kommissionen gehören an:

  1. a) ein rechtskundiger Landesbeamter als Vorsitzender,
  2. b) die mit den Aufgaben der Schulaufsicht für land- und forstwirtschaftliche Schulen betrauten Organe,
  3. c) (entfällt)
  4. d) je ein Mitglied aus dem Kreis der Landeslehrer jeder Fachrichtung der land- und forstwirtschaftlichen Schulen.

(2) Den Oberkommissionen gehören an:

  1. a) ein rechtskundiger Landesbeamter als Vorsitzender,
  2. b) jeweils ein Mitglied aus dem Kreis der Landeslehrer jeder Fachrichtung der land- und forstwirtschaftlichen Schulen,
  3. c) der Landesschulinspektor für das land- und forstwirtschaftliche Schulwesen.

(3) Die Mitglieder nach Abs. 1 lit. a und Abs. 2 lit. a sind von der Landesregierung, gesondert für jede Kommission, auf die Dauer von vier Schuljahren zu bestellen.

(4) Die Landesregierung hat für jeden Vorsitzenden einen rechtskundigen Landesbeamten als Stellvertreter zu

bestellen.

(5) Die Mitglieder gemäß Abs. 1 lit. d und Abs. 2 lit. b sind von der gesetzlichen Berufsvertretung der Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer aus dem Kreis der Landeslehrer an den land- und forstwirtschaftlichen Schulen für die im § 4 Abs. 3 festgelegte Dauer zu entsenden. Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu entsenden.

(6) Die Mitglieder der Leistungsfeststellungskommission nach Abs. 1 lit. a und d dürfen nicht gleichzeitig Mitglieder der Leistungsfeststellungsoberkommission sein.

(7) Die Bestimmungen des Abs. 6 gelten sinngemäß für die Disziplinarkommission.

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