§ 4 K-ABV

Alte FassungIn Kraft seit 31.7.2014

§ 4
Ausbildungsbescheinigung

(1) Ausbildungsbescheinigungen haben

  1. zu entsprechen.

(2) Die Ausbildungsbescheinigung enthält:

  1. 1. die Aufschrift „Bescheinigung nach Art. 5 der Richtlinie 2009/128/EG“,
  2. 2. die Angaben gemäß § 6a Abs. 1 K‑LPG.

(3) Die Ausbildungsbescheinigung ist auf Antrag auszustellen, wenn der Verwender die Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 K‑LPG erfüllt.

(4) Als Nachweis der erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten gelten:

  1. 1. Nachweise gemäß § 6 Abs. 3 K‑LPG bei erstmaliger Antragstellung;
  2. 2. Sachkundenachweise im Sinne des § 6 Abs. 3 K‑LPG, idF LGBl. Nr. 38/2012, bei erstmaliger Antragstellung;
  3. 3. Nachweis über die Teilnahme an Fortbildungskursen im Sinne des § 6 Abs. 5 dieser Verordnung bei jedem weiteren Antrag auf Ausstellung oder Verlängerung der Ausbildungsbescheinigung.

(5) Die Verlässlichkeit ist mittels einer eidesstattlichen Erklärung, dass kein Umstand im Sinne des § 6 Abs. 4 K‑LPG vorliegt, nachzuweisen.

(6) Die Ausbildungsbescheinigung kann über Antrag um jeweils sechs Jahre verlängert werden, wenn

  1. 1. dies frühestens zwei Jahre vor Ablauf der Gültigkeit der Ausbildungsbescheinigung beantragt wird,
  2. 2. die Teilnahme an Fortbildungskursen im Gesamtausmaß von mindestens fünf Stunden nachgewiesen wird, und der Fortbildungskurs nicht mehr als zwei Jahre vor dem Zeitpunkt des Begehrens der Verlängerung absolviert worden ist und
  3. 3. die Verlässlichkeit weiterhin gegeben ist.

(7) Ein Duplikat der Ausbildungsbescheinigung darf über Antrag ausgestellt werden, wenn

  1. 1. ein Verlust der Ausbildungsbescheinigung glaubhaft gemacht wird,
  2. 2. der Antragsteller seinen Namen nachweislich geändert hat,
  3. 3. die Ausbildungsbescheinigung in einem Maß abgenützt oder beschädigt ist, dass ihr Inhalt (§ 4 Abs. 2) nicht mehr zweifelsfrei lesbar bzw. erkennbar ist.

(8) Ausbildungsbescheinigungen anderer Bundesländer sowie EU-Mitgliedstaaten werden, sofern sie nach den Bestimmungen der Richtlinie 2009/128/EG ausgestellt wurden, anerkannt und sind für die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln in Kärnten gültig.

12.01.2024

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