§ 4 K-ABPG

Alte FassungIn Kraft seit 24.2.1994

§ 4

Akkreditierung von Prüf- und Überwachungsstellen

(1) Die Akkreditierung als Prüf- oder Überwachungsstelle erfolgt auf Grund eines schriftlichen Antrages an die Akkreditierungsstelle (§ 5) durch Bescheid.

(2) Der Antrag ist in zweifacher Ausfertigung bei der Akkreditierungsstelle einzubringen und muß alle für die Beurteilung der in diesem Gesetz festgelegten Voraussetzungen enthalten.

Nachstehende Angaben sind jedenfalls erforderlich:

  1. a) Name und Anschrift des Antragstellers;
  2. b) die Art der beantragten Akkreditierung;
  3. c) das angestrebte Fachgebiet oder dessen Teilgebiete (Fachbereiche), möglichst durch Bezugnahme auf eine oder mehrere Prüfungsarten und gegebenenfalls Produkte oder Produktgruppen;
  4. d) die Namen des verantwortlichen Leiters und der Zeichnungsberechtigten für das Fachgebiet oder dessen Teilgebiete (Fachbereiche);
  5. e) Angaben über das technische Fachpersonal hinsichtlich Ausbildung, Schulung, technischer Kenntnisse und Praxis;
  6. f) ein Verzeichnis der vorhandenen Prüfeinrichtungen;
  7. g) Angaben über die Qualitätssicherung.

(3) Die Landesregierung kann durch Verordnung weitere Antragserfordernisse festlegen, sofern dies notwendig ist, um internationalen Anforderungen Genüge zu tun oder dies eine zeit- und kostensparende Beurteilung der Anträge erleichtert.

(4) Die Akkreditierungsstelle kann im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Sachverständige mit der Aufnahme eines Befundes sowie der Erstellung eines Gutachtens betrauen, ob der Antragsteller die festgelegten Voraussetzungen für die Akkreditierung erfüllt.

(5) Es dürfen nur Sachverständige mit der Begutachtung betraut werden, die in dem für die Akkreditierung beantragten Fachgebiet bzw. Fachbereich

  1. a) mit den Akkreditierungskriterien, möglichen zusätzlichen Kriterien und dem betreffenden Akkreditierungsverfahren vertraut sind,
  2. b) eingehende Kenntnisse des betreffenden Begutachtungsverfahrens und der Begutachtungsdokumente haben,
  3. c) mit spezifischen Prüfungen oder Prüfungsarten, für die eine Akkreditierung gewünscht wird, technisch vertraut sind, und
  4. d) unabhängig von Interessen sind, die sie veranlassen könnten, anders als unparteiisch und vertraulich zu handeln.

(6) Wenn es sich für die Bestimmung des Vorliegens der Akkreditierungsvoraussetzungen als zweckmäßig erweist, eine Eignungs- oder Vergleichsprüfung (Ringversuch) durchzuführen, kann die Akkreditierungsstelle die Teilnahme des Antragstellers auf dessen Kosten anordnen, wenn die durchzuführende Eignungs- und Vergleichsprüfung (Ringversuch) die Dauer des Akkreditierungsverfahrens nicht unverhältnismäßig verzögert und die Kosten im Verhältnis zum beantragten Berechtigungsumfang nicht unverhältnismäßig sind. Eine Akkreditierung darf jedoch nicht ausschließlich auf der Basis der Ergebnisse des Ringversuches vorgenommen werden.

(7) Die Landesregierung kann durch Verordnung nähere Bestimmungen zu den Akkreditierungsvoraussetzungen erlassen bzw. weitere Erfordernisse festlegen, soweit solche zur Erreichung der Zielsetzung dieses Gesetzes notwendig sind.

(8) Erfüllt der Antragsteller die Akkreditierungsvoraussetzungen für die beantragte Akkreditierungsart gemäß den Bestimmungen des § 6 Abs. 1 bis 4 und des § 7 und die allenfalls in den Verordnungen der Landesregierung zusätzlich festgelegten Voraussetzungen und liegt kein Ausschließungsgrund unter sinngemäßer Anwendung des § 13 Abs. 3 und 4 der Gewerbeordnung 1994 vor, so hat die Akkreditierungsstelle die Akkreditierung - gegebenenfalls unter Vorschreibung von Auflagen - soweit diese zur Erreichung der Zielsetzungen dieses Gesetzes erforderlich sind - durch Bescheid auszusprechen.

(9) Der Akkreditierungsbescheid hat jedenfalls folgende Angaben zu enthalten:

  1. a) den Namen und die Anschrift der akkreditierten Stelle;
  2. b) die Art der Akkreditierung;
  3. c) die Bezeichnung des Fachgebietes, die Beschreibung der Prüfverfahren möglichst durch Bezugnahme auf die entsprechenden technischen Spezifikationen (gegebenenfalls mit Einschränkungen) und die Angabe der Produkte oder Produktgruppen, auf die sich die Akkreditierung bezieht;
  4. d) die Namen des verantwortlichen Leiters und der Zeichnungsberechtigten für das (die) Fachgebiet(e) oder dessen Teilgebiete (Fachbereiche);
  5. e) den Geltungsbeginn der Akkreditierung;
  6. f) allfällige Auflagen gemäß Abs. 8.

(10) Bei einem Wechsel in der Person des verantwortlichen Leiters oder eines Zeichnungsberechtigten hat die Akkreditierungsstelle den Bescheid auf Antrag oder von Amts wegen diesbezüglich zu ändern, sofern nicht gemäß Abs. 17 vorzugehen ist.

(11) Für Anträge auf Abänderung oder Erweiterung einer bestehenden Akkreditierung gelten die Bestimmungen der vorstehenden Absätze sinngemäß. Änderungen oder Erweiterungen einer bestehenden Akkreditierung, die nur einzelne Prüfverfahren innerhalb eines Fachgebietes betreffen, das Gegenstand der Akkreditierung ist, sind der Akkreditierungsstelle zu melden. Die Akkreditierungsstelle hat aus Anlaß der nächsten Überprüfung bei Vorliegen der Voraussetzungen den Akkreditierungsbescheid entsprechend zu ändern.

(12) Die Akkreditierungsstelle hat ein Verzeichnis der akkreditierten Stellen mit Angabe des fachlichen Umfanges der Akkreditierung zu führen und auf dem neuesten Stand zu halten. Dieses Verzeichnis ist bei der Akkreditierungsstelle zur öffentlichen Einsicht aufzulegen.

(13) Jede akkreditierte Stelle ist durch die Akkreditierungsstelle mindestens alle fünf Jahre ab erfolgter Akkreditierung einer Überprüfung zu unterziehen, ob sie die für sie geltenden Voraussetzungen weiterhin erfüllt und keine Mängel im Sinne des Abs. 16 vorliegen. Überprüfungen sind von der Akkreditierungsstelle in kürzeren Intervallen vorzunehmen, wenn dies zur Erfüllung internationaler Verpflichtungen oder Vorschriften erforderlich ist. Die Akkreditierungsstelle kann bei Vorliegen wichtiger Gründe, wie insbesondere Strafanzeigen, schriftliche Beschwerden, begründeter Verdacht des Vorliegens von Entziehungsgründen, die akkreditierten Stellen jederzeit einer Überprüfung unterziehen. Zum Zweck der Überprüfung kann die Akkreditierungsstelle oder ein von ihr beauftragter Sachverständiger insbesondere auch

  1. a) Örtlichkeiten betreten, an denen eine akkreditierte Stelle im Rahmen ihrer Akkreditierung tätig ist,
  2. b) Eignungsprüfungen zur Feststellung der Prüffähigkeit einer Prüfstelle selbst durchführen oder deren Durchführung verlangen,
  3. c) die Vorbereitung, Verpackung und Zusendung von Prüfgegenständen, Proben oder anderen für Überprüfungszwecke benötigte Sachen, insbesondere auch von Prüf- und Meßgeräten und Einrichtungen verlangen,
  4. d) die Teilnahme an Vergleichsprüfungen (Ringversuche) verlangen,
  5. e) die Wirksamkeit des Qualitätssicherungssystems nach § 6 Abs. 4 überprüfen und
  6. f) Berichte über die innerhalb eines bestimmten Zeitraumes ausgeübten Tätigkeiten einer akkreditierten Stelle, auch

    hinsichtlich nur eines oder mehrerer Fachbereiche anfordern, wobei bei der Auswahl und Durchführung von Maßnahmen nach lit. a bis f auf deren Zweckmäßigkeit und die Vermeidung von unnötigem Aufwand Bedacht zu nehmen ist.

(14) Hat die Überprüfung nach Abs. 13 erster oder zweiter Satz ergeben, daß die Akkreditierungsvoraussetzungen weiterhin bestehen und keine Mängel im Sinne des Abs. 16 gegeben sind, so ist die akkreditierte Stelle von diesem Ergebnis formlos zu verständigen.

(15) Ergibt die Überprüfung, daß eine Akkreditierungsvoraussetzung nicht mehr erfüllt wird und wird dieser Mangel nicht innerhalb einer bescheidmäßig festzusetzenden, angemessenen Frist behoben, so ist der Umfang der Akkreditierung abzuändern oder einzuschränken oder, wenn diese Maßnahmen im Hinblick auf den Mangel nicht zielführend sind, die Akkreditierung durch Bescheid zu entziehen.

(16) Die Akkreditierungsstelle kann die Akkreditierung oder ihren fachlichen Umfang durch Bescheid entziehen, ändern oder einschränken,

  1. a) bei unrichtigen Prüfergebnissen, wenn die in diesem Gesetz bzw. in Normen oder Dokumenten festgelegten oder allgemein anerkannten Fehlergrenzen überschritten werden, oder
  2. b) bei mehrmalig außerhalb der Fehlergrenzen liegenden Ergebnissen von Ringversuchen oder
  3. c) wenn Anordnungen der Akkreditierungsstelle gemäß Abs. 13 vierter Satz oder sonstigen Pflichten nicht oder nur mit ungerechtfertigter Verzögerung nachgekommen wird oder
  4. d) wenn die Tätigkeit in einer den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht entsprechenden Weise ausgeübt wird.

    Auf die Art und das Ausmaß der Verfehlungen ist Bedacht zu nehmen.

(17) Fallen die Akkreditierungsvoraussetzungen für bestimmte Fachgebiete, Fachbereiche oder Prüfungsarten bzw. für Produkte oder Produktgruppen weg, so ist die Akkreditierung entsprechend zu ändern, sofern die notwendigen Voraussetzungen noch erfüllt werden.

(18) Die Kosten einer Überprüfung nach Abs. 13 erster oder zweiter Satz sind von der akkreditierten Stelle zu tragen, es sei denn, daß bei einer Überprüfung nach Abs. 13 zweiter Satz keine Mängel festgestellt wurden; in diesem Fall sind die Kosten von der Akkreditierungsstelle zu tragen. Der Kostenersatz ist mit Bescheid - im Falle einer Entziehung im Entziehungsbescheid - vorzuschreiben.

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