Berufsbild
§ 4.
(1) Das Berufsbild gliedert sich in fachübergreifende und fachliche Kompetenzbereiche, wobei die fachlichen Kompetenzbereiche in Grundmodul, Hauptmodule und Spezialmodule gegliedert sind. Die zu vermittelnden Kompetenzen werden als Ausbildungsziele festgelegt.
(2) Die Vermittlung sämtlicher Berufsbildpositionen hat den Bestimmungen des Kinder- und Jugendlichen-Beschäftigungsgesetzes 1987 – KJBG, BGBl. Nr. 599/1987, in der jeweils geltenden Fassung, und der Verordnung über Beschäftigungsverbote und –beschränkungen für Jugendliche (KJBG-VO), BGBl. II Nr. 436/1998, in der jeweils geltenden Fassung, zu entsprechen.
Zuletzt aktualisiert am
14.07.2026
Gesetzesnummer
20013236
Dokumentnummer
NOR40279433
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