§ 4.
„Backhonig“ ist Honig, der für industrielle Zwecke oder als Zutat für andere Lebensmittel, die anschließend verarbeitet werden, geeignet ist und der
- 1. einen fremden Geschmack oder Geruch aufweisen kann, oder
- 2. in Gärung übergegangen sein oder gegoren haben kann, oder
- 3. überhitzt worden sein kann oder
- 4. gewonnen worden sein kann, indem anorganische oder organische Fremdstoffe so entzogen wurden, dass Pollen in erheblichem Maße entfernt wurden.
Zuletzt aktualisiert am
16.03.2026
Gesetzesnummer
20003174
Dokumentnummer
NOR40276587
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