§ 4 Heimarbeitstarif für die Herstellung oder Bearbeitung von Waren aus Kunststoffen durch Heimarbeiterinnen und Heimarbeiter – Bezirk Gmünd

Alte FassungIn Kraft seit 01.5.2023

materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 153/2024

Sonstige Ansprüche

§ 4.

Der Urlaubszuschuss und die Weihnachtsremuneration betragen jeweils vier Wochenlöhne, das sind 8%.

Zuletzt aktualisiert am

12.06.2024

Gesetzesnummer

20012234

Dokumentnummer

NOR40252340

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