§ 4 Heimarbeitstarif für die Herstellung oder Bearbeitung von Spielwaren aller Art durch Heimarbeiterinnen und Heimarbeiter

Alte FassungIn Kraft seit 01.5.2021

materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 247/2022

Wirksamkeitsbeginn

§ 4.

Der Wirksamkeitsbeginn dieses Heimarbeitstarifes wird mit 1. Mai 2021 festgesetzt.

Zuletzt aktualisiert am

29.06.2022

Gesetzesnummer

20011590

Dokumentnummer

NOR40235707

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