§ 4 Heimarbeitstarif für die Herstellung oder Bearbeitung von Waren aus Kunststoffen durch Heimarbeiterinnen und Heimarbeiter

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.2020

materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 295/2021

Sonstige Ansprüche

§ 4.

Der Urlaubszuschuss und die Weihnachtsremuneration betragen jeweils vier Wochenlöhne, das sind 8%.

Zuletzt aktualisiert am

02.07.2021

Gesetzesnummer

20011301

Dokumentnummer

NOR40226886

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