§ 4 Heimarbeitstarif für die Herstellung oder Bearbeitung von kunstgewerblichen Artikeln aller Art durch Heimarbeiterinnen und Heimarbeiter

Alte FassungIn Kraft seit 01.5.2019

materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 439/2020

Sonstige Ansprüche

§ 4.

Der Urlaubszuschuss und die Weihnachtsremuneration betragen jeweils vier Wochenlöhne, das sind 8%.

Zuletzt aktualisiert am

16.10.2020

Gesetzesnummer

20010670

Dokumentnummer

NOR40215168

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