§ 4 Heimarbeitstarif für die Herstellung oder Bearbeitung von Waren aus Kunststoffen durch Heimarbeiterinnen und Heimarbeiter

Alte FassungIn Kraft seit 01.5.2019

materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 438/2020

Sonstige Ansprüche

§ 4.

Der Urlaubszuschuss und die Weihnachtsremuneration betragen jeweils vier Wochenlöhne, das sind 8%.

Zuletzt aktualisiert am

16.10.2020

Gesetzesnummer

20010666

Dokumentnummer

NOR40215138

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)