§ 4 Heimarbeitstarif für die Herstellung oder Bearbeitung von Spielwaren aller Art durch Heimarbeiter/innen

Alte FassungIn Kraft seit 01.5.2017

Wirksamkeitsbeginn

§ 4.

Der Wirksamkeitsbeginn dieses Heimarbeitstarifes wird mit 1. Mai 2017 festgesetzt.

Zuletzt aktualisiert am

13.06.2018

Gesetzesnummer

20009882

Dokumentnummer

NOR40193467

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