§ 4 GWG

Alte FassungIn Kraft seit 07.8.1969

III. Wahlrecht und Wählbarkeit

§ 4

Wahlberechtigt ist jeder österreichische Staatsbürger ohne Unterschied des Geschlechtes, der am Tage der Ausschreibung der Wahl in der Wahlgemeinde seinen ordentlichen Wohnsitz hat, vor dem 1. Jänner des Wahljahres das 19. Lebensjahr vollendet hat und vom Wahlrecht nicht ausgeschlossen ist.

11.10.2017

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