§ 4 GVG.

Alte FassungIn Kraft seit 24.5.1969

§ 4*)

Der Genehmigung bedürfen nicht

  1. a) der Rechtserwerb durch Erben und Vermächtnisnehmer in der Verlassenschaftsabhandlung,
  2. b) der Rechtserwerb zwischen Ehegatten, Verwandten und Verschwägerten in gerader Linie und Geschwistern,
  3. c) der Rechtserwerb für Zwecke der Hoheitsverwaltung oder öffentlicher Verkehrsverbindungen,
  4. d) der Rechtserwerb, der im Zuge eines Agrarverfahrens vor den Agrarbehörden beurkundet oder nach den Bodenreformgesetzen von den Agrarbebörden genehmigt wird, und
  5. e) der Rechtserwerb, der in einem Anmeldungsbogen über die Verbücherung von Straßen‑, Weg‑, Eisenbahn‑ und Wasserbauanlagen im Sinne der §§ 15 bis 22 Liegenschaftsteilungsgesetz, BGBl. Nr. 3/1930, in der Fassung BGBl Nr. 166/1961, beurkundet wird.

*) Fassung LGBl.Nr. 12/1969

16.04.2018

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