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§ 4 GrWV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 02.10.2019

Inkrafttreten

§ 4.

(1) Die Verordnung tritt mit 1. Jänner 2016 in Kraft.

(2) § 2 Abs. 4 und § 3 Abs. 2, jeweils in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 291/2019, treten mit dem auf ihre Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt folgenden Tag in Kraft und sind auf Erwerbsvorgänge anzuwenden, für die die Steuerschuld nach diesem Tag entsteht. § 2 Abs. 4 und § 3 Abs. 2, jeweils in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 291/2019, können auf Erwerbsvorgänge angewendet werden, für die die Steuerschuld am Tag des Inkrafttretens bereits entstanden ist, wenn

  1. – eine Abgabenerklärung nach diesem Tag vorgelegt wird (§ 10) oder
  2. – eine Selbstberechnung nach diesem Tag erfolgt (§ 11) oder
  3. – der Steuerschuldner dies bis zur Rechtskraft des Bescheides gegenüber dem Finanzamt schriftlich erklärt.

Zuletzt aktualisiert am

03.10.2019

Gesetzesnummer

20009416

Dokumentnummer

NOR40217975

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