Aufbau der Grundausbildung
§ 4.
(1) Die Grundausbildung besteht
- 1. aus der theoretischen Ausbildung sowie
- 2. aus der praktischen Verwendung.
(2) Die Grundausbildung erfolgt auf Grund der unterschiedlichen Anforderungen für Arbeitsplätze der
- 1. Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen A1, A, v1 für rechtskundige Verwendungen;
- 2. Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen A1, A, v1 für sonstige Verwendungen;
- 3. Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen A1, A, v1 für den Archivdienst;
- 4. Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen A2, B, v2 für den Verwaltungs- und Rechnungsdienst;
- 5. Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen A2, B, v2 für den Archivdienst;
- 6. Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen A3 bis A5, C, D, v3 und v4;
- 7. Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen A3 bis A5, C, D, v3 und v4 für den Archivdienst;
- 8. Entlohnungsgruppen h1, h2 und h3
entweder zur Gänze oder teilweise getrennt.
(3) Bedienstete, die eine höhere Verwendung anstreben und alle sonstigen Voraussetzungen – außer der Grundausbildung – für die Überstellung in die höhere Verwendungs- oder Entlohnungsgruppe erfüllen, können nach Maßgabe freier Ausbildungskapazitäten zur theoretischen Ausbildung gemäß § 5 zugewiesen werden. Die praktische Verwendung gemäß § 6 kann erst nach tatsächlicher Verwendung auf dem höherwertigen Arbeitsplatz erfolgen.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 216/2013
Schlagworte
Verwendungsgruppe, Verwaltungsdienst
Zuletzt aktualisiert am
19.10.2017
Gesetzesnummer
20006410
Dokumentnummer
NOR40153967
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