§ 4 Grundausbildungsverordnung-BKA

Alte FassungIn Kraft seit 01.8.2013

Aufbau der Grundausbildung

§ 4.

(1) Die Grundausbildung besteht

  1. 1. aus der theoretischen Ausbildung sowie
  2. 2. aus der praktischen Verwendung.

(2) Die Grundausbildung erfolgt auf Grund der unterschiedlichen Anforderungen für Arbeitsplätze der

  1. 1. Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen A1, A, v1 für rechtskundige Verwendungen;
  2. 2. Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen A1, A, v1 für sonstige Verwendungen;
  3. 3. Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen A1, A, v1 für den Archivdienst;
  4. 4. Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen A2, B, v2 für den Verwaltungs- und Rechnungsdienst;
  5. 5. Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen A2, B, v2 für den Archivdienst;
  6. 6. Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen A3 bis A5, C, D, v3 und v4;
  7. 7. Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen A3 bis A5, C, D, v3 und v4 für den Archivdienst;
  8. 8. Entlohnungsgruppen h1, h2 und h3

    entweder zur Gänze oder teilweise getrennt.

(3) Bedienstete, die eine höhere Verwendung anstreben und alle sonstigen Voraussetzungen – außer der Grundausbildung – für die Überstellung in die höhere Verwendungs- oder Entlohnungsgruppe erfüllen, können nach Maßgabe freier Ausbildungskapazitäten zur theoretischen Ausbildung gemäß § 5 zugewiesen werden. Die praktische Verwendung gemäß § 6 kann erst nach tatsächlicher Verwendung auf dem höherwertigen Arbeitsplatz erfolgen.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 216/2013

Schlagworte

Verwendungsgruppe, Verwaltungsdienst

Zuletzt aktualisiert am

19.10.2017

Gesetzesnummer

20006410

Dokumentnummer

NOR40153967

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