Prüfung
§ 4.
Hat der Kandidat den Stabsoffizierskurs absolviert, so ist er von Amts wegen der Prüfung für Stabsoffiziere zuzuweisen. Eine Zuweisung oder Zulassung zu dieser Prüfung ist in allen anderen Fällen ausgeschlossen.
Schlagworte
Zuweisungserfordernisse
Zuletzt aktualisiert am
24.04.2025
Gesetzesnummer
10008428
Dokumentnummer
NOR12098280
alte Dokumentnummer
N61978110750
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