§ 4 Grundausbildung für Stabsoffiziere

Alte FassungIn Kraft seit 08.4.1978

Prüfung

§ 4.

Hat der Kandidat den Stabsoffizierskurs absolviert, so ist er von Amts wegen der Prüfung für Stabsoffiziere zuzuweisen. Eine Zuweisung oder Zulassung zu dieser Prüfung ist in allen anderen Fällen ausgeschlossen.

Schlagworte

Zuweisungserfordernisse

Zuletzt aktualisiert am

24.04.2025

Gesetzesnummer

10008428

Dokumentnummer

NOR12098280

alte Dokumentnummer

N61978110750

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)