§ 4 Grundausbildung für Offiziere des Veterinärdienstes

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1985

§ 4.

Hat der Kandidat mehr als ein Drittel der Ausbildungslehrgänge versäumt, so ist die Zuweisung (Zulassung) zur Ausbildung zu widerrufen.

Zuletzt aktualisiert am

24.04.2025

Gesetzesnummer

10008583

Dokumentnummer

NOR12101837

alte Dokumentnummer

N61985182340

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)