§ 4.
Hat der Kandidat mehr als ein Drittel der Ausbildungslehrgänge versäumt, so ist die Zuweisung (Zulassung) zur Ausbildung zu widerrufen.
Zuletzt aktualisiert am
24.04.2025
Gesetzesnummer
10008582
Dokumentnummer
NOR12101826
alte Dokumentnummer
N61985182220
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
