§ 4 Grundausbildung für Offiziere des militärmedizinischen Dienstes

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1985

§ 4.

Hat der Kandidat mehr als ein Drittel der Ausbildungslehrgänge versäumt, so ist die Zuweisung (Zulassung) zur Ausbildung zu widerrufen.

Zuletzt aktualisiert am

24.04.2025

Gesetzesnummer

10008582

Dokumentnummer

NOR12101826

alte Dokumentnummer

N61985182220

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