§ 4 Grundausbildung für Offiziere des Intendanzdienstes

Alte FassungIn Kraft seit 01.5.1979

Dienstprüfung

§ 4.

Hat der Kandidat den Intendanzkurs absolviert, so ist er von Amts wegen zur Dienstprüfung zuzuweisen. Eine Zuweisung zur Dienstprüfung hat die Absolvierung des Intendanzkurses zur Voraussetzung.

Schlagworte

Zulassungserfordernisse

Zuletzt aktualisiert am

15.05.2025

Gesetzesnummer

10008460

Dokumentnummer

NOR12098803

alte Dokumentnummer

N61979111510

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