§ 4 Grundausbildung für die Verwendungsgruppen E 1, E 2a und E 2b (Zollwache)

Alte FassungIn Kraft seit 21.12.2002

zum Außerkrafttreten vgl. § 14, BGBl. II Nr. 485/2003

§ 4.

(1) Der mehrmalige Besuch eines Grundausbildungslehrganges ist, soweit nachstehend nicht anderes bestimmt ist, unzulässig.

(2) Hat ein Lehrgangsteilnehmer mehr als ein Drittel der vorgesehenen Dauer der jeweiligen Ausbildungsstufe des von ihm erstmals besuchten Grundausbildungslehrganges versäumt, so hat er die Teilnahme am Grundausbildungslehrgang abzubrechen und zu seiner Dienststelle zurückzukehren. Ein Antrag auf Zulassung zu einem weiteren Grundausbildungslehrgang der gleichen Ausbildungsstufe ist, wenn das Versäumnis nicht vom Lehrgangsteilnehmer verschuldet wurde, bevorzugt zu berücksichtigen.

(3) Hat ein Lehrgangsteilnehmer mehr als ein Fünftel, jedoch nicht mehr als ein Drittel der vorgesehenen Dauer der jeweiligen Ausbildungsstufe des von ihm erstmals besuchten Grundausbildungslehrganges versäumt, so ist er zu der an den Lehrgang anschließenden Prüfung zuzulassen, wenn er einen entsprechend begründeten Antrag stellt und das Versäumnis nicht von ihm verschuldet wurde. Stellt er stattdessen einen Antrag auf Zulassung zu einem weiteren Grundausbildungslehrgang der gleichen Ausbildungsstufe, so ist er bei der Zulassung zu diesem bevorzugt zu berücksichtigen; dabei ist das Ausmaß des Lehrgangsbesuches festzusetzen.

(4) Hat ein Lehrgangsteilnehmer nicht mehr als ein Fünftel der vorgesehenen Dauer der jeweiligen Ausbildungsstufe des Grundausbildungslehrganges versäumt, so ist das Erfordernis des Besuches des Grundausbildungslehrganges als erfüllt anzusehen.

(5) Die Befreiung von einzelnen oder mehreren Unterrichtsstunden obliegt dem Leiter des Grundausbildungslehrganges.

Zuletzt aktualisiert am

18.06.2025

Gesetzesnummer

20002383

Dokumentnummer

NOR40038098

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