§ 4.
(1) Die Grundausbildung für die Verwendungsgruppe E 2b (Zollwache) besteht aus einem zweiteiligen Grundausbildungslehrgang und einer praktischen Verwendung und erfolgt in drei in Reihenfolge aufeinander aufbauenden Stufen:
- a) I. Stufe - Grundausbildungslehrgang/1. Teil an der Bundeszoll- und Zollwachschule
- b) II. Stufe - Praktische Ausbildung am Arbeitsplatz
- c) III. Stufe - Grundausbildungslehrgang/2. Teil an der Bundeszoll- und Zollwachschule
(2) Der Grundausbildungslehrgang ist entsprechend dem dienstlichen Bedarf an der bei der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland eingerichteten Bundeszoll- und Zollwachschule in der Weise abzuhalten, daß die Bediensteten die Grundausbildung innerhalb von 24 Monaten absolvieren können.
(3) Zu den Grundausbildungslehrgängen sind Beamte einzuberufen, die auf einen Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe E 2c des Zollwachdienstes ernannt sind oder als Vertragsbedienstete mit Sondervertrag eingestellt wurden.
Schlagworte
Bundeszollwachschule
Zuletzt aktualisiert am
12.05.2025
Gesetzesnummer
10009077
Dokumentnummer
NOR12114203
alte Dokumentnummer
N6199810459O
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