Dienstprüfung
§ 4.
(1) Die Dienstprüfung ist in zwei Teilprüfungen abzuhalten.
(2) Die Kandidaten sind zur Dienstprüfung zuzuweisen, und zwar
- 1. nach Absolvierung des I. Abschnittes der Ausbildung zur ersten Teilprüfung vom Kommandanten der Heeresunteroffiziersakademie,
- 2. nach Absolvierung des II. Abschnittes der Ausbildung zur zweiten Teilprüfung vom Kommandanten oder Leiter der jeweils für die Verwendung des Kandidaten gemäß der Anlage in Betracht kommenden Ausbildungsstätte.
(3) Kandidaten, die an der für sie vorgesehenen Ausbildung nicht teilgenommen haben, sind zur Dienstprüfung nicht zuzulassen.
(4) Die Teilprüfungen sind schriftlich, mündlich und praktisch abzulegen.
(5) Schriftliche Prüfungen sind als Klausurarbeit abzuhalten und dürfen nicht länger als vier Stunden dauern.
Zuletzt aktualisiert am
13.05.2025
Gesetzesnummer
10009001
Dokumentnummer
NOR12111344
alte Dokumentnummer
N6199653387J
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