§ 4 Grundausbildung für die Verwendungsgruppe M BUO 2

Alte FassungIn Kraft seit 13.7.1995

Zulassungsprüfung

§ 4.

(1) Die Zulassungsprüfung ist schriftlich und praktisch abzulegen.

(2) Die schriftliche Prüfung umfaßt folgende Gegenstände:

  1. 1. Deutsch;
  2. 2. Mathematik (Grundkenntnisse).

(3) Die praktische Prüfung umfaßt folgende Gegenstände:

  1. 1. Körperausbildung;
  2. 2. Waffen- und Schießdienst.

(4) Die Zulassungsprüfung dauert zwei Tage und ist durch die für die Durchführung des I. Abschnittes zuständige Dienststelle durchzuführen.

(5) Zur Zulassungsprüfung sind von der Dienstbehörde I. Instanz, zu deren Bereich die für die Durchführung des I. Abschnittes zuständige Dienststelle gehört, nur jene Kandidaten zuzulassen, die

  1. 1. den Grundwehrdienst absolviert,
  2. 2. die vorbereitende Kaderausbildung in einer der künftigen Verwendung entsprechenden Grundfunktion positiv abgeschlossen und
  3. 3. einen Antrag auf Aufnahme in ein Dienstverhältnis der Verwendungsgruppe M ZCh abgegeben haben.

Schlagworte

Waffendienst

Zuletzt aktualisiert am

13.05.2025

Gesetzesnummer

10008947

Dokumentnummer

NOR12109986

alte Dokumentnummer

N6199529775L

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