§ 4 Grundausbildung für die Verwendungsgruppe D in den Geschäftsstellen (Kanzleien) der Gerichte und Staatsanwaltschaften

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1987

Praktische Verwendung

§ 4.

(1) Die praktische Verwendung (Schulung am Arbeitsplatz) hat ein Jahr zu dauern. Sie ist zu je einem Viertel in Zivil-, Exekutions-, Außerstreit- und Strafabteilungen zurückzulegen. Der Verwendung in einer Strafabteilung ist die Verwendung bei einer Staatsanwaltschaft gleichzuhalten.

(2) Die Schulung am Arbeitsplatz obliegt jeweils dem unmittelbar Vorgesetzten.

Schlagworte

Zivilabteilung, Exekutionsabteilung, Außerstreitabteilung

Zuletzt aktualisiert am

21.05.2025

Gesetzesnummer

10008636

Dokumentnummer

NOR12102941

alte Dokumentnummer

N61987190660

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