§ 4 Grundausbildung für die Verwendungsgruppe D – Dienst in Unteroffiziersfunktion

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1985

Dienstprüfung

§ 4.

(1) Kandidaten, die den Ausbildungslehrgang absolviert haben, sind vom Kommandanten der Heeresunteroffiziersschule zur Dienstprüfung zuzuweisen.

(2) Kandidaten, die am Ausbildungslehrgang nicht teilgenommen haben, sind zur Dienstprüfung nicht zuzulassen.

(3) Die Dienstprüfung ist schriftlich, mündlich und praktisch abzulegen.

(4) Schriftliche Prüfungen sind als Klausurarbeit abzuhalten und dürfen nicht länger als vier Stunden dauern.

(5) Die schriftliche Prüfung umfaßt folgende Gegenstände:

  1. 1. Grundzüge des Österreichischen Verfassungsrechtes und der Behördenorganisation;
  2. 2. Grundzüge des Dienst- und Besoldungsrechtes der Bundesbediensteten;
  3. 3. Verfahrensrecht;
  4. 4. Wehrpolitische Ausbildung;
  5. 5. Fernmeldedienst;
  6. 6. Karten- und Geländekunde.

(6) Die mündliche Prüfung umfaßt folgende Gegenstände:

  1. 1. Waffen- und Schießdienst;
  2. 2. Fernmeldedienst;
  3. 3. Gefechtsdienst.

(7) Die praktische Prüfung umfaßt folgende Gegenstände:

  1. 1. Waffen- und Schießdienst;
  2. 2. Körperausbildung.

Schlagworte

Zulassungserfordernisse, Prüfungsgegenstände

Zuletzt aktualisiert am

23.04.2025

Gesetzesnummer

10008580

Dokumentnummer

NOR12101810

alte Dokumentnummer

N61985181930

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