Praktische Verwendung
§ 4.
(1) Die praktische Verwendung (Schulung am Arbeitsplatz) hat ein Jahr zu dauern. Sie ist zu je einem Viertel in Zivil-, Exekutions-, Außerstreit- und Strafabteilungen zurückzulegen. Der Verwendung in einer Strafabteilung ist die Verwendung bei einer Staatsanwaltschaft gleichzuhalten.
(2) Die Schulung am Arbeitsplatz obliegt jeweils dem unmittelbar Vorgesetzten.
Schlagworte
Zivilabteilung, Exekutionsabteilung, Außerstreitabteilung
Zuletzt aktualisiert am
22.04.2025
Gesetzesnummer
10008635
Dokumentnummer
NOR12102930
alte Dokumentnummer
N61987190540
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