§ 4 Grundausbildung für die Verwendungsgruppe C in der Arbeitsmarktverwaltung, im Versorgungs- und Behindertenwesen und in der Arbeitsinspektion

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1991

§ 4.

Die praktische Verwendung (Schulung am Arbeitsplatz) des Bediensteten im Rahmen der Grundausbildung erfolgt:

  1. 1. durch systematische Schulung im eigenen Tätigkeitsbereich durch hiefür bestellte Bedienstete; die Unterweisung erfolgt grundsätzlich in Gruppen, ausnahmsweise - bei zu wenigen Kandidaten - einzeln;
  2. 2. durch Praxis an seinem Arbeitsplatz, wobei der Bedienstete grundsätzlich durch den unmittelbar Vorgesetzten zu betreuen ist.

Zuletzt aktualisiert am

13.05.2025

Gesetzesnummer

10008439

Dokumentnummer

NOR12104903

alte Dokumentnummer

N6199013479J

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