§ 4 Grundausbildung für die Verwendungsgruppe C – Dienst in Unteroffiziersfunktion

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1985

Erste Teilprüfung

§ 4.

(1) Die schriftliche Prüfung umfaßt folgende Gegenstände:

  1. 1. Führung und Versorgung im Gefecht;
  2. 2. Waffen- und Schießdienst.

(2) Die mündliche Prüfung umfaßt folgende Gegenstände:

  1. 1. Grundzüge des Österreichischen Verfassungsrechtes und der Behördenorganisation;
  2. 2. Grundzüge des Dienst- und Besoldungsrechtes der Bundesbediensteten;
  3. 3. Bundesbediensteten-Schutzrecht;
  4. 4. Wehrrecht;
  5. 5. Verfahrensrecht;
  6. 6. Führungsmethodik;
  7. 7. Wehrpolitische Ausbildung.

(3) Die praktische Prüfung umfaßt folgende Gegenstände:

  1. 1. Führung und Versorgung im Gefecht;
  2. 2. Ausbildungsmethodik;
  3. 3. Waffen- und Schießdienst;
  4. 4. Körperausbildung.

(4) In den Gegenständen gemäß Abs. 2 Z 1 bis 5 kann die Prüfung vor Einzelprüfern abgelegt werden.

Schlagworte

Prüfungsgegenstände

Zuletzt aktualisiert am

23.04.2025

Gesetzesnummer

10008581

Dokumentnummer

NOR12101816

alte Dokumentnummer

N61985182000

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)