Erste Teilprüfung
§ 4.
(1) Die schriftliche Prüfung umfaßt folgende Gegenstände:
- 1. Führung und Versorgung im Gefecht;
- 2. Waffen- und Schießdienst.
(2) Die mündliche Prüfung umfaßt folgende Gegenstände:
- 1. Grundzüge des Österreichischen Verfassungsrechtes und der Behördenorganisation;
- 2. Grundzüge des Dienst- und Besoldungsrechtes der Bundesbediensteten;
- 3. Bundesbediensteten-Schutzrecht;
- 4. Wehrrecht;
- 5. Verfahrensrecht;
- 6. Führungsmethodik;
- 7. Wehrpolitische Ausbildung.
(3) Die praktische Prüfung umfaßt folgende Gegenstände:
- 1. Führung und Versorgung im Gefecht;
- 2. Ausbildungsmethodik;
- 3. Waffen- und Schießdienst;
- 4. Körperausbildung.
(4) In den Gegenständen gemäß Abs. 2 Z 1 bis 5 kann die Prüfung vor Einzelprüfern abgelegt werden.
Schlagworte
Prüfungsgegenstände
Zuletzt aktualisiert am
23.04.2025
Gesetzesnummer
10008581
Dokumentnummer
NOR12101816
alte Dokumentnummer
N61985182000
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