§ 4 Grundausbildung für die Verwendungsgruppe C – Dienst in einer Unteroffiziersfunktion

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1981

Erste Teilprüfung

§ 4.

Die erste Teilprüfung ist mündlich abzulegen und umfaßt folgende Gegenstände:

  1. 1. Grundzüge des Österreichischen Verfassungsrechtes und der Behördenorganisation;
  2. 2. Grundzüge des Dienst- und Besoldungsrechtes der Bundesbediensteten;
  3. 3. Verfahrensrecht;
  4. 4. Allgemeiner Gefechtsdienst;
  5. 5. Versorgung im kleinen Verband;
  6. 6. Waffen- und Schießdienst;
  7. 7. Menschenführung (Führungsverhalten).

Schlagworte

Prüfungsgegenstände

Zuletzt aktualisiert am

13.05.2025

Gesetzesnummer

10008560

Dokumentnummer

NOR12099388

alte Dokumentnummer

N61980115300

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