§ 4 Grundausbildung für die Verwendungsgruppe C – Bibliotheks-, Dokumentations- und Informationsdienst

Alte FassungIn Kraft seit 01.8.1985

§ 4.

(1) Prüfungskommissionen sind an den im § 2 Abs. 2 erster Satz genannten Ausbildungsstellen zu errichten.

(2) Die Kommissionsmitglieder sind vom Bundesminister für Wissenschaft und Forschung zu bestellen.

(3) Zu Mitgliedern der Prüfungskommissionen dürfen nur Beamte der Verwendungsgruppen A oder B oder gleichwertiger Besoldungs- oder Verwendungsgruppen sowie sonstige, in ihrem Fach anerkannte, wissenschaftlich tätige Personen bestellt werden. Vortragende beim Lehrgang sind vorzugsweise zu berücksichtigen. Ein Mitglied des Prüfungssenates muß rechtskundig sein.

Zuletzt aktualisiert am

13.05.2025

Gesetzesnummer

10008579

Dokumentnummer

NOR12101796

alte Dokumentnummer

N61985181690

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