§ 4.
(1) Prüfungskommissionen sind an den im § 2 Abs. 2 erster Satz genannten Ausbildungsstellen zu errichten.
(2) Die Kommissionsmitglieder sind vom Bundesminister für Wissenschaft und Forschung zu bestellen.
(3) Zu Mitgliedern der Prüfungskommissionen dürfen nur Beamte der Verwendungsgruppen A oder B oder gleichwertiger Besoldungs- oder Verwendungsgruppen sowie sonstige, in ihrem Fach anerkannte, wissenschaftlich tätige Personen bestellt werden. Vortragende beim Lehrgang sind vorzugsweise zu berücksichtigen. Ein Mitglied des Prüfungssenates muß rechtskundig sein.
Zuletzt aktualisiert am
13.05.2025
Gesetzesnummer
10008579
Dokumentnummer
NOR12101796
alte Dokumentnummer
N61985181690
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