§ 4 Grundausbildung für die Verwendungsgruppe C – Bezirksanwalt

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1980

Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 21, BGBl. I Nr. 354/2011.

Zuweisung zum Ausbildungslehrgang

§ 4.

(1) Zum Ausbildungslehrgang sind auf ihren Antrag Beamte zuzuweisen, die ihre praktische Verwendung (Schulung am Arbeitsplatz) abgeschlossen haben und als Bezirksanwälte verwendet werden.

(2) Die Zuweisung hat der Leiter der Oberstaatsanwaltschaft, in deren örtlichem Bereich der Beamte verwendet wird, zu verfügen. Hiebei hat er hinsichtlich jener Beamten, die dem Personalstand eines Gerichtes angehören und nicht einer Staatsanwaltschaft (Oberstaatsanwaltschaft) zugeteilt sind, das Einvernehmen mit dem Präsidenten des Oberlandesgerichtes herzustellen.

Schlagworte

Zuweisungserfordernisse

Zuletzt aktualisiert am

21.05.2025

Gesetzesnummer

10008479

Dokumentnummer

NOR12099335

alte Dokumentnummer

N61980114750

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