Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 21, BGBl. I Nr. 354/2011.
Zuweisung zum Ausbildungslehrgang
§ 4.
(1) Zum Ausbildungslehrgang sind auf ihren Antrag Beamte zuzuweisen, die ihre praktische Verwendung (Schulung am Arbeitsplatz) abgeschlossen haben und als Bezirksanwälte verwendet werden.
(2) Die Zuweisung hat der Leiter der Oberstaatsanwaltschaft, in deren örtlichem Bereich der Beamte verwendet wird, zu verfügen. Hiebei hat er hinsichtlich jener Beamten, die dem Personalstand eines Gerichtes angehören und nicht einer Staatsanwaltschaft (Oberstaatsanwaltschaft) zugeteilt sind, das Einvernehmen mit dem Präsidenten des Oberlandesgerichtes herzustellen.
Schlagworte
Zuweisungserfordernisse
Zuletzt aktualisiert am
21.05.2025
Gesetzesnummer
10008479
Dokumentnummer
NOR12099335
alte Dokumentnummer
N61980114750
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