§ 4 Grundausbildung für die Verwendungsgruppe B (Zolldienst)

Alte FassungIn Kraft seit 01.3.1986

§ 4.

(1) Der erste Teil des Ausbildungslehrganges hat mindestens zehn Wochen zu dauern.

(2) Im ersten Teil des Ausbildungslehrganges sind die Grundkenntnisse des Ausbildungsstoffes so zu vermitteln, daß der Bedienstete einen Überblick über die Aufgaben der Zollverwaltung gewinnt und befähigt wird, unter Anleitung einfache Arbeiten der Verwendungsgruppe B (Zolldienst) zu verrichten.

Zuletzt aktualisiert am

13.05.2025

Gesetzesnummer

10008603

Dokumentnummer

NOR12102427

alte Dokumentnummer

N61986184670

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)