§ 4.
Die praktische Verwendung (Schulung am Arbeitsplatz) des Bediensteten im Rahmen der Grundausbildung erfolgt:
- 1. durch systematische Schulung im eigenen Tätigkeitsbereich durch hiefür bestellte Bedienstete; die Unterweisung erfolgt grundsätzlich in Gruppen, ausnahmsweise - bei zu wenigen Kandidaten - einzeln;
- 2. durch mindestens sechsmonatige Praxis an seinem Arbeitsplatz, wobei der Bedienstete grundsätzlich durch den unmittelbar Vorgesetzten zu betreuen ist, sowie allenfalls gezielte Hospitation in verwandten Tätigkeitsbereichen (Rotation).
Zuletzt aktualisiert am
22.04.2025
Gesetzesnummer
10008455
Dokumentnummer
NOR12104897
alte Dokumentnummer
N6199013473J
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