§ 4 Grundausbildung für die Verwendungsgruppe B in der Arbeitsmarktverwaltung, im Versorgungs- und Behindertenwesen und in der Arbeitsinspektion

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1991

§ 4.

Die praktische Verwendung (Schulung am Arbeitsplatz) des Bediensteten im Rahmen der Grundausbildung erfolgt:

  1. 1. durch systematische Schulung im eigenen Tätigkeitsbereich durch hiefür bestellte Bedienstete; die Unterweisung erfolgt grundsätzlich in Gruppen, ausnahmsweise - bei zu wenigen Kandidaten - einzeln;
  2. 2. durch mindestens sechsmonatige Praxis an seinem Arbeitsplatz, wobei der Bedienstete grundsätzlich durch den unmittelbar Vorgesetzten zu betreuen ist, sowie allenfalls gezielte Hospitation in verwandten Tätigkeitsbereichen (Rotation).

Zuletzt aktualisiert am

22.04.2025

Gesetzesnummer

10008455

Dokumentnummer

NOR12104897

alte Dokumentnummer

N6199013473J

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