zum Außerkrafttreten vgl. § 14, BGBl. II Nr. 485/2003
§ 4.
(1) Leiter des Ausbildungslehrganges ist der für das Ausbildungs- und Prüfungswesen zuständige Abteilungsleiter des Österreichischen Postsparkassenamtes.
(2) Dem Leiter des Ausbildungslehrganges obliegt es, die Vortragenden zu bestellen, die Gestaltung der Vortragstätigkeit abzustimmen, den Stundenplan auszuarbeiten und dessen Einhaltung zu überwachen.
Schlagworte
Lehrgangsleiter
Zuletzt aktualisiert am
13.05.2025
Gesetzesnummer
10008615
Dokumentnummer
NOR12102594
alte Dokumentnummer
N61986188910
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