Ermittlung der Höhe der zu veranschlagenden Beträge
§ 4
(1) Die zu veranschlagenden Beträge sind, soweit dies anhand von Unterlagen möglich ist, zu errechnen, sonst gewissenhaft und möglichst wirklichkeitsnah zu schätzen oder weisungsgemäß zu veranschlagen. Bei gleichbleibenden Verhältnissen und Voraussetzungen sind der Schätzung die Ergebnisse der letzten Jahre, insbesondere jene des Vorjahres zugrunde zu legen; ansonsten sind die Entwicklung oder mittlerweile eingetretenen Änderungen in der Gesetzgebung oder in den Verwaltungseinrichtungen zu berücksichtigen.
(2) Der Aufwand für die Leistungen für Personal ist nach Maßgabe des § 47 Abs 2 GdO 1994 in Zusammenhang mit den dienst- und besoldungsrechtlichen Bestimmungen zu ermitteln.
(3) Ablieferungen von wirtschaftlichen Unternehmungen oder Zuführungen an wirtschaftliche Unternehmungen sowie von bzw an Unternehmungen, an denen die Gemeinde beteiligt ist, sind mit den Beträgen zu veranschlagen, die voraussichtlich im Finanzjahr der Gemeinde zufließen oder von der Gemeinde zugeschossen werden.
(4) Die Voranschlagsbeträge sind derart auf- oder abzurunden, daß sie durch Tausend teilbar sind.
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