Abschnitt II
Geschäftsführung der Ausschüsse Konstituierende Sitzung
§ 4.
Die erste Sitzung des Ausschusses nach einer Wahl ist von dem an Lebensjahren ältesten Ausschußmitglied innerhalb von zwei Wochen nach der Verlautbarung des Wahlergebnisses einzuberufen. Im Falle einer Verhinderung oder Säumigkeit dieses Ausschußmitgliedes obliegt die Einberufung dem jeweils nächstältesten Mitglied.
Zuletzt aktualisiert am
28.08.2025
Gesetzesnummer
10005680
Dokumentnummer
NOR12062378
alte Dokumentnummer
N4198911500J
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
