§ 4
Gliederung des Amtes der Landesregierung,
Sachbearbeitung
(1) Das Amt der Landesregierung gliedert sich in Abteilungen. Die Geschäfte werden den Abteilungen in der Geschäftseinteilung des Amtes der Landesregierung nach ihrem Gegenstand und ihrem sachlichen Zusammenhang zugewiesen. Die innere Gliederung der Abteilungen ist Angelegenheit des inneren Dienstes und obliegt daher dem Landesamtsdirektor.
(2) Die Abteilungen des Amtes der Landesregierung besorgen die ihnen zugewiesenen Geschäfte des selbständigen Wirkungsbereichs des Landes einschließlich der Privatwirtschaftsverwaltung unter der fachlichen Leitung und nach Weisung der einzelnen Mitglieder der Landesregierung. Weisungsbefugt in diesen Angelegenheiten ist dasjenige Mitglied der Landesregierung, welchem die betreffenden Agenden nach der Referatseinteilung zur Bearbeitung zugewiesen sind. War die Angelegenheit Gegenstand der Beschlussfassung der Landesregierung, so ist dieser Beschluss für die Bearbeitung der Angelegenheit maßgebend.
(3) Die Geschäfte der mittelbaren Bundesverwaltung und der Privatwirtschaftsverwaltung des Bundes werden von den zuständigen Abteilungen unter der fachlichen Leitung und nach Weisung des Landeshauptmannes bzw. der im Namen des Landeshauptmannes handelnden Mitgliedern der Landesregierung besorgt.
(4) Weisungen an die Abteilung ergehen an den Abteilungsvorstand, bei dessen Abwesenheit an seinen Stellvertreter; im Falle der Abwesenheit beider sowie gegebener Dringlichkeit an jeden anwesenden Bediensteten. Wird eine Weisung bei Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen des ersten Satzes ausnahmsweise an nicht unmittelbar nachgeordnete Bedienstete gerichtet, haben die angewiesenen Bediensteten unverzüglich ihre unmittelbaren Vorgesetzten in Kenntnis zu setzen.
31.05.2016
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