§ 4 GeOA

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1970

§ 4

Geschäftseinteilung des Amtes der Landesregierung

Die im § 1 aufgezählten Geschäfte werden nach der Geschäftseinteilung des Amtes der Landesregierung nach ihrem Gegenstand und ihrem sachlichen Zusammenhang auf die einzelnen Abteilungen des Amtes der Landesregierung zur Bearbeitung aufgeteilt.

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