§ 4 GemEntschG

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1985

Einmalige Zuwendung

§ 4

(1) Dem Bürgermeister gebührt nach Beendigung der Amtsausübung eine einmalige Zuwendung. Sie beträgt nach einer Amtsdauer von wenigstens fünf Jahren oder einer vollen Amtsperiode das Dreifache, von wenigstens zehn Jahren oder zwei vollen Amtsperioden das Sechsfache und von wenigstens 15 Jahren oder drei vollen Amtsperioden das Zwölffache der Bemessungsgrundlage. Die Zuwendung beträgt statt des Dreifachen das Sechsfache und statt des Sechsfachen das Zwölffache, wenn der Bürgermeister ausscheidet, ohne daß mindestens ein Jahr nach dem Ausscheiden ein Ruhebezug anfällt. Als Bemessungsgrundlage gilt 80 v.H. der Entschädigung des Bürgermeisters, die sich aus § 3 Abs. 1 ohne Anwendung des § 3a Abs. 2 ergibt. Eine Amtsperiode gilt auch dann als volle Amtsperiode, wenn in ihr das Amt des Bürgermeisters wenigstens durch vier Jahre ausgeübt worden ist.

(2) Im Falle der Beendigung der Amtszeit des Bürgermeisters durch Tod ist die einmalige Zuwendung im Ausmaß von 50 v.H. der Verlassenschaft anzuweisen.

(3) Für einen Vizebürgermeister gilt Abs. 1 und 2 mit der Maßgabe, daß ihm die einmalige Zuwendung in der Höhe eines Drittels jener einmaligen Zuwendung zusteht, die dem Bürgermeister gebührt, und daß eine Verdoppelung im Sinne des Abs. 1 nicht in Betracht kommt.

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