§ 4 Gemeindevermittlungsämter

Alte FassungIn Kraft seit 15.3.1915

§ 4

Zur Annahme der Wahl in das Vermittlungsamt kann niemand gezwungen werden.

Das Amt der Vertrauensmänner erstreckt sich auf drei Jahre. Sie wählen aus ihrer Mitte den Obmann, welchem die Leitung der Geschäftsführung obliegt.

01.02.2014

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