§ 4 FuGG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2014

§ 4

Fälligkeit und Entrichtung der Gebühr

(1) Die Gebührenpflicht entsteht mit der Übergabe des Protokolls gemäß § 5 Abs. 2 an die Unternehmerin/den Unternehmer. Die Fälligkeit zur Entrichtung der Gebühr setzt mit Zustellung des Bescheides der Abgabenbehörde ein.

(2) Eine direkte Verrechnung zwischen der/dem Gebührenpflichtigen und dem nach dem LMSVG zuständigen Aufsichtsorgan ist unzulässig.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013

09.02.2014

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