Lehrabschlussprüfung
Gliederung
§ 4.
(1) Die Lehrabschlussprüfung gliedert sich in eine theoretische und in eine praktische Prüfung.
(2) Die theoretische Prüfung umfasst die Gegenstände Fachkunde, Fachzeichnen und Wirtschaftsrechnen.
(3) Die theoretische Prüfung entfällt, wenn der Prüfungskandidat/die Prüfungskandidatin das Erreichen des Lehrziels der letzten Klasse der fachlichen Berufsschule oder den erfolgreichen Abschluss einer die Lehrzeit ersetzenden berufsbildenden mittleren oder höheren Schule nachgewiesen hat.
(4) Die praktische Prüfung umfasst die Gegenstände „Basiskompetenzen“, „Farbveränderung und Haarschnitt“, „Damenservice“, „Herrenservice“ und „Fachgespräch“.
Zuletzt aktualisiert am
14.07.2026
Gesetzesnummer
20010654
Dokumentnummer
NOR40279351
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