§ 4 Frauenförderungsplan für die Parlamentsdirektion 2026-2031

Zukünftige FassungIn Kraft seit 01.9.2026

Schutz der Würde am Arbeitsplatz

§ 4.

(1) Die Würde aller Bediensteten am Arbeitsplatz ist zu schützen. Vorgangsweisen, welche die Würde von Menschen verletzen, insbesondere herabwürdigende Äußerungen, Mobbing und sexuelle Belästigung, sind zu unterlassen. Jeder Form von diskriminierendem Vorgehen oder Verhalten gegenüber Bediensteten ist von Vorgesetzten sowie Kolleginnen und Kollegen entgegenzutreten. Die Parlamentsdirektion ist als Arbeitgeberin zur Abhilfe verpflichtet, die nicht zu Lasten der belästigten Person erfolgen darf. Die bzw. der Gleichbehandlungsbeauftragte und ihre bzw. seine Stellvertreterinnen und Stellvertreter stehen unterstützend zur Verfügung.

(2) Die Parlamentsdirektion hat erforderlichenfalls geeignete Maßnahmen zur diesbezüglichen Bewusstseinsbildung zu treffen. Insbesondere haben auch die Führungskräfte auf eine von gegenseitigem Respekt getragene Zusammenarbeit und Arbeitsatmosphäre zu achten.

(3) Bediensteten ist die Gelegenheit zu geben, sich über die rechtlichen und sonstigen Möglichkeiten, sich gegen Mobbing, Diskriminierung nach Geschlecht sowie sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz zur Wehr zu setzen, umfassend zu informieren (beispielsweise via Intranet, Broschüren, Arbeitsmedizin und Arbeitspsychologie). In diesen Angelegenheiten hat die Parlamentsdirektion die Bediensteten entsprechend zu unterstützen. Im Falle von Meldungen von Verletzungen der Würde im Arbeitsumfeld ist die bzw. der Gleichbehandlungsbeauftragte von der Personalabteilung darüber zu informieren. Mit Einwilligung der betroffenen Person kann auch deren Name zum Zwecke der Kontaktaufnahme der bzw. dem Gleichbehandlungsbeauftragten bekanntgegeben werden.

Zuletzt aktualisiert am

16.07.2026

Gesetzesnummer

20013243

Dokumentnummer

NOR40279559

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