materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 135/2022
Frauenförderungsgebot
§ 4.
Die Vorgesetzten haben die zu ergreifenden Maßnahmen zur Frauenförderung und zur Beseitigung bestehender geschlechtsspezifischer Unterschiede mitzutragen und umzusetzen. Die bzw. der Gleichbehandlungsbeauftragte hat in geeigneter Weise dabei mitzuwirken.
Zuletzt aktualisiert am
04.04.2022
Gesetzesnummer
20009471
Dokumentnummer
NOR40179838
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