§ 4 Fischereigesetz 1949

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1935

§ 4.

(1) Das gemäß § 3 Absatz 1, anerkannte Fischereirecht in Gewässern, deren Bett nicht im Eigentum des Fischereiberechtigten steht, ist als Grunddienstbarkeit zu behandeln, wenn es mit dem Eigentum einer Liegenschaft verbunden ist.

(2) Wenn es mit dem Eigentum einer Liegenschaft nicht verbunden ist, ist es als unregelmäßige Dienstbarkeit (§ 479 a.b.G.B.) zu behandeln, die mangels entgegenstehender Vereinbarung veräußerlich und ohne die im § 529 a.b.G.B. vorgesehene Einschränkung auf die ersten Erben vererblich ist. Jede Übertragung dieses Fischereirechtes wird erst rechtswirksam,

  1. a) wenn sie im öffentlichen Buche in der Einlage, unter der das Bett des Gewässers vorgetragen ist, eingetragen wird, oder
  2. b) wenn, falls das Bett des Gewässers in keinem Grundbuche aufgenommen ist, die über die Übertragung des Fischereirechtes errichtete Urkunde oder der rechtskräftige Bescheid bei Gericht hinterlegt wird.

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